Überblick zum Erbschaftssteuerrecht

Einer der Aspekte, der das Erbrecht zu einem der schwierigsten deutschen Rechtsgebiete macht, ist der Umstand, dass ein Erbfall eigentlich immer mit komplizierten steuerrechtlichen Fragestellungen einhergeht.

Oftmals stellt man fest, dass neben denjenigen, die eigentlich bedacht werden sollen, ein weiterer „Erbe“ tritt. Dieser „Erbe“ ist der Staat.  Im Jahr 2014 alleine haben Erbfälle dem deutschen Fiskus 5.452.000.000 € eingebracht. Bei vorausschauender Beratung hätten viele dieser Erbgänge steueroptimiert gestaltet werden können.

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens, LL.M., darf den Fachanwaltstitel Erbrecht führen. Diese Qualifikation ist ein Garant für eine umfassende und steueroptimierte Erbrechtsberatung.

Wie lässt sich ein Erbfall steueroptimieren?

  1. Ausschöpfen der erbrechtlichen Steuerfreibeträge

Die gesetzliche Erbfolge – das Regelungsregime, das ohne testamentarische Verfügung eintritt – ist oftmals die steuerlich ungünstigste Variante.

Mit einer klugen Erb- und Testamentsberatung lässt sich nicht nur der Erblasserwille besser verwirklichen. Es kann auch früh angesetzt werden, um die gesetzlich vorgesehenen Freibeträge voll auszuschöpfen. Bei früh ansetzender Rechtsberatung und strategischer Planung können auch große Vermögen teilweise vollkommen steuerfrei übertragen werden. Hierbei muss beachtet werden, dass die gesetzlich vorgesehenen Freibeträge sich alle zehn Jahre erneuern und dann wieder voll ausgeschöpft werden können.

Zu beachten ist, dass sich die Höhe der Freibeträge durch eine Gesetzesnovelle nochmals verändert hat. Diese sind neuerdings:

Steuerklasse I

Verwandtschaftsgrad

Freibetrag

 

Ehegatten

500.000 €

 

Kinder

400.000 €

 

Enkelkinder

200.000 €

 

Urenkel, Großeltern,

100.000 €

Steuerklasse II

Verwandtschaftsgrad

Freibetrag

 

Eltern, Großeltern bei Schenkungen, Geschwister,
Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder und –eltern und
geschiedene Ehegatten

20.000 €

Steuerklasse III

Verwandtschaftsgrad

Freibetrag

 

Eingetragene Lebenspartner

500.000 €

 

Alle übrigen Verwandte und Dritte

20.000 €

 

  1. Vermögensübertragung via Güterstandsschaukel

Zudem gibt es die Möglichkeit über sogenannte Güterstandsschaukeln große Vermögensbestandteile steuerfrei zu übertragen.

Das Familienrecht kennt drei Güterstände: Die Gütergemeinschaft, die Gütertrennung und die Zugewinngemeinschaft. Wechseln Ehegatten durch einen notariell beglaubigten Vertrag von dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung ist in diesem Moment ein Zugewinnausgleich durchzuführen. Der Ehegatte mit dem geringeren Vermögenszuwachs während der Ehe hat einen Anspruch auf den hälftigen Differenzbetrages des Zuwachses. Da ein gesetzlicher Anspruch erfüllt wird und demnach keine Schenkung vorliegt, unterliegt die Übertragung keiner Besteuerung. Bei hohen Zuwächsen, können sich demnach hohe Einsparungen ergeben. Nach einer gewissen Schamfrist kann dann auch wieder der Güterstand zurückgewechselt werden.

Falls Sie Fragen zu erbrechtlichen und steuerrechtlichen Problemstellungen haben, laden wir Sie herzlich ein, eine Erstberatung in den Münchener Kanzleiräumen der Kanzlei Advocatio zu vereinbaren.