Testamentsvollstreckung - Aufgaben des Testamentsvollstreckers

Durch Testament kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Dessen Aufgabe besteht in erster Linie in der Umsetzung des Erblasserwillens. Er muss gemäß den Anordnungen des Erblassers den Nachlass verwalten und/oder ihn unter mehreren Miterben auseinandersetzen.

Die Testamentsvollstreckung kann über den gesamten Nachlass verhängt werden, oder nur über die Erbanteile einzelner Miterben. Letzteres empfiehlt sich z.B. bei minderjährigen Miterben, die für Verwaltung ihres Erbanteils noch nicht befähigt sind.

Wichtigste Pflicht des Testamentsvollsteckers ist es, unverzüglich nach Amtsübernahme ein korrektes Nachlassverzeichnis zu erstellen, das alle Nachlassgegenstände und Schulden umfasst. Nur dieses Verzeichnis ermöglicht es dem Erben, die Tätigkeit des Testamentsvollsteckers zu überprüfen.

Ferner ist der Testamentsvollstrecker zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet.

Wann empfiehlt sich die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann sinnvoll sein, um den Streit unter Miterben auszuschalten. Der vom Testamentsvollstrecker verwaltete Nachlas ist vor der Zwangsvollstreckung durch Privatgläubiger der Erben geschützt. Nur Nachlassgläubiger können in die Nachlassgegenstände vollstrecken, wenn sie ein Urteil oder einen anderen vollstreckbaren Titel gegen den Testamentsvollstrecker haben.

Der Testamentsvollstrecker kann im eigenen Namen Prozesse für den Nachlass führen, d.h. entweder klagen oder verklagt werden.

Für die Vergütung des Testamentsvollstreckers gibt es verschiedene Tabellen, z.B. die Empfehlungen des deutschen Notarvereins. Der Erblasser sollte die Vergütungsfrage bereits im Testament regeln.

Der Testamentsvollstrecker weist seine Amtsbefugnisse durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis nach. Möglich ist die Ernennung mehrerer Vollstrecker, sowie die testamentarische Bestimmung, dass der Testamentsvollstrecker seinen Nachfolger benennen kann.

Wichtig: Bei Fragen der Testamentsvollstreckung immer den Fachanwalt für Erbrecht fragen!